Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 59 Verletzung der Sperrfristen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/59#abs-1 (1) Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/59#abs-2 (2) Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Produktionsförderung nach Kapitel 2 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht Gesamtumstände ergeben, die für den Hersteller nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 eine unzumutbare Härte bedeuten. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid aufzuheben. Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern. Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.